Steuertipp 7 - Berufsauslagen in der Schweizer Steuererklärung


Die Schweiz bietet eine Vielzahl von Möglichkeiten für Berufsabzüge. Diese Regelungen variieren jedoch von Kanton zu Kanton. In diesem Beitrag werfen wir einen Blick auf die unterschiedlichen Regelungen in den Kantonen.
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Im Dschungel der Steuergesetze und -richtlinien der Schweiz finden sich viele Möglichkeiten, wie Arbeitnehmende ihre steuerliche Last minimieren können. Besonders die steuerlichen Berufsauslagen und Berufsabzüge bieten hierfür vielfältige Ansätze. Doch aufgepasst: Die Regelungen variieren stark zwischen den Kantonen – von Zürich über Bern bis hin zu Aargau und Zug. In diesem Blogbeitrag von Smart eTax tauchen wir tief ein in das Thema der steuerlichen Berufsauslagen, beleuchten die spezifischen Abzüge, die Arbeitnehmende geltend machen können, und bieten einen detaillierten Überblick über die Unterschiede zwischen den Kantonen. Egal, ob es um Pauschalabzüge, Fahrkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Wochenaufenthalter, Nebenerwerb oder den Zweiverdienerabzug geht – wir decken alle relevanten Informationen ab, die du brauchst, um in deinem Kanton die wichtigsten Berufsauslagen berücksichtigst.

 

 

 

Berufsauslagen Steuern Zürich

  • Pauschalabzug: 3% des Nettolohnes, mindestens CHF 2’000, maximal CHF 4’000.
  • Fahrkosten: Begrenzt auf CHF 5’000 (Staatssteuer) bzw. CHF 3’200 (direkte Bundessteuer). Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: CHF 15 pro Arbeitstag ohne Verbilligung durch Arbeitgeber, maximal CHF 3’200 pro Jahr; CHF 7.50 pro Arbeitstag mit Verbilligung, maximal CHF 1’600 pro Jahr; CHF 15 pro Schichttag bei Schicht- oder Nachtarbeit, maximal CHF 3’200 pro Jahr.
  • Wochenaufenthalter: Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt sind abziehbar. Dazu gehören die beruflich notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft sowie die Kosten der wöchentlichen Heimkehr.
  • Nebenerwerb: Pauschalabzug von 20% der Einkünfte, mindestens CHF 800, maximal CHF 2’400.
  • Zweiverdienderabzug: Kantons- und Gemeindesteuer: CHF 5'900, abhängig vom niedrigeren verbleibenden Erwerbseinkommen. Direkte Bundessteuer: 50% vom niedrigeren Erwerbseinkommen, min. CHF 8'100, max. CHF 13'400.

 

Berufsauslagen Steuern Bern

  • Pauschalabzug: 3% des Nettolohnes, mindestens CHF 2’000, maximal CHF 4’000.
  • Fahrkosten: Nicht spezifisch geregelt. Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt.
  • Verpflegungsmehraufwendungen:CHF 15 pro Arbeitstag ohne Verbilligung durch Arbeitgeber, maximal CHF 3’200 pro Jahr; CHF 7.50 pro Arbeitstag mit Verbilligung, maximal CHF 1’600 pro Jahr; CHF 15 pro Schichttag bei Schicht- oder Nachtarbeit, maximal CHF 3’200 pro Jahr.
  • Wochenaufenthalter: Kosten für Unterkunft Als notwendige Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft können Sie die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer, ein Studio oder eine Einzimmerwohnung abziehen.
  • Nebenerwerb: Pauschalabzug von 20% des Nebenerwerbseinkommens, mindestens CHF 800, maximal CHF 2'400.
  • Zweiverdienderabzug: Kantons- und Gemeindesteuer: 2% des gesamten Erwerbseinkommens beider Ehegatten, max. CHF 9'300. Direkte Bundessteuer: 50% vom niedrigeren Erwerbseinkommen, min. CHF 8'100, max. CHF 13'400.

 

Berufsauslagen Steuern Aargau

  • Pauschalabzug: 3% des Nettolohnes, mindestens CHF 2’000, maximal CHF 4’000.
  • Fahrkosten: Maximal CHF 7’000 (direkte Bundessteuer maximal CHF 3’000). Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: Sofern aus beruflichen Gründen eine Heimkehr über Mittag nicht möglich ist, können jedoch die daraus entstehenden Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause als Berufskosten abgezogen werden.
  • Wochenaufenthalter: notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft sowie die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt (max. CHF 7'000 / direkte Bundessteuer max. CHF 3'000) in Abzug zu bringen.
  • Nebenerwerb: Pauschal 20% der Einkünfte, mindestens CHF 800, höchstens CHF 2'400.
  • Zweiverdienderabzug: Kantons- und Gemeindesteuer: CHF 600, maximal in der Höhe des verbleibenden Einkommens der zweitverdienenden Person. Direkte Bundessteuer: 50% vom niedrigeren Erwerbseinkommen, min. CHF 8'100, max. CHF 13'400.

 

Berufsauslagen Steuern St. Gallen

  • Pauschalabzug: Pauschalabzug Fr. 700 zuzüglich 10% des Nettolohnes, höchstens Fr. 2’400
  • Fahrkosten: Bei Benützung eines Motorfahrzeuges in begründeten Fällen, siehe Tabelle Berufskosten Kanton St. Gallen Seite 4.   Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel und CHF 700 für Fahrräder/Kleinmotorräder anerkannt.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: CHF 15 pro Arbeitstag ohne Verbilligung durch Arbeitgeber, maximal CHF 3’200 pro Jahr; CHF 7.50 pro Arbeitstag mit Verbilligung, maximal CHF 1’600 pro Jahr; CHF 15 pro Schichttag bei Schicht- oder Nachtarbeit, maximal CHF 3’200 pro Jahr.
  • Wochenaufenthalter: Tatsächliche Kosten auswärtiges Zimmer je nach Arbeitsort max. Fr. 500 pro Monat bis Fr. 800. Für die auswärtige Verpflegung Fr. 30 im Tag max. Fr. 6’400 Bei Vergünstigung durch den Arbeitgeber Fr. 22.50 im Tag max. Fr. 4’800.
  • Nebenerwerb: Pauschalabzug von 20% der Einkünfte, mindestens CHF 800, maximal CHF 2’400.
  • Zweiverdienderabzug: Kantons- und Gemeindesteuer: CHF 500. Direkte Bundessteuer: 50% vom niedrigeren Erwerbseinkommen, min. CHF 8'100, max. CHF 13'400.

 

Berufsauslagen Steuern Basel-Land

  • Pauschalabzug: 3% des Nettolohnes gemäss Lohnausweis, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000 für Bundessteuer; CHF 500 für Staatssteuer.
  • Fahrkosten: Begrenzt auf CHF 6’000 (Staatssteuer) bzw. CHF 3’200 (direkte Bundessteuer). Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt; CHF 700 pro Jahr für Fahrräder/Kleinmotorräder.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: CHF 15 pro Arbeitstag ohne Verbilligung durch Arbeitgeber, maximal CHF 3’200 pro Jahr; CHF 7.50 pro Arbeitstag mit Verbilligung, maximal CHF 1’600 pro Jahr; CHF 15 pro Schichttag bei Schicht- oder Nachtarbeit, maximal CHF 3’200 pro Jahr.
  • Wochenaufenthalter: notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft sowie die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt Berechtigt, Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abzuziehen. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: CHF 30 pro Arbeitstag ohne Verbilligung, maximal CHF 6’400 pro Jahr; CHF 22.50 pro Arbeitstag mit Verbilligung, maximal CHF 4’800 pro Jahr.
  • Nebenerwerb: Pauschalabzug von 20% der Nettoeinkünfte aus Nebenerwerb, mindestens CHF 800 und höchstens CHF 2’400.
  • Zweiverdienderabzug: Kantons- und Gemeindesteuer: Max. CHF 1'000 vom niedrigeren Einkommen. Direkte Bundessteuer: 50% vom niedrigeren Erwerbseinkommen, min. CHF 8'100, max. CHF 13'400.

 

Berufsauslagen Steuern Thurgau

  • Pauschalabzug: 3% des Nettolohns gemäss Lohnausweis, mindestens CHF 2’000, maximal CHF 4’000.
  • Fahrkosten: Begrenzt auf CHF 6’000 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 3’200 (direkte Bundessteuer). Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt; CHF 700 pro Jahr für Fahrräder/Kleinmotorräder.
  • Verpflegungsmehraufwendungen: CHF 15 pro auswärtiger Hauptmahlzeit, maximal CHF 3’200 pro Jahr; CHF 7.50 pro Arbeitstag bei Verbilligung durch Arbeitgeber, maximal CHF 1’600 pro Jahr.
  • Wochenaufenthalter: Berechtigt, Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abzuziehen. Mehrkosten für auswärtige Verpflegung: CHF 30 pro Arbeitstag ohne Verbilligung, maximal CHF 6’400 pro Jahr; CHF 22.50 pro Arbeitstag mit Verbilligung, maximal CHF 4’800 pro Jahr.
  • Nebenerwerb: Pauschalabzug von 20% der Nettoeinkünfte aus Nebenerwerb, mindestens CHF 800 und höchstens CHF 2’400.
  • Zweiverdienderabzug: Kantons- und Gemeindesteuer: Kein Abzug möglich. Direkte Bundessteuer: 50% vom niedrigeren Erwerbseinkommen, min. CHF 8'100, max. CHF 13'400.

 

Berufsauslagen Steuern Luzern

  • Pauschalabzug: 3% des Nettolohns, mindestens CHF 2’000, maximal CHF 4’000 für Berufsauslagen wie Berufskleidung, Werkzeuge, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer und Beiträge an Berufsverbände.
  • Fahrkosten: Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt; CHF 700 pro Jahr für Fahrräder/Kleinmotorräder. Bei Nutzung eines privaten Fahrzeugs unter bestimmten Bedingungen 70 Rp. pro Kilometer für Autos, 40 Rp. für Motorräder. Limitiert auf CHF 6’300 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 3’200 (direkte Bundessteuer).
  • Verpflegungsmehraufwendungen: CHF 15 pro auswärtiger Hauptmahlzeit, maximal CHF 3’200 pro Jahr; CHF 7.50 pro Arbeitstag bei Verbilligung durch Arbeitgeber, maximal CHF 1’600 pro Jahr.
  • Wochenaufenthalter: Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehbar. CHF 22.50/CHF 30 pro Arbeitstag bei verbilligter/voller Übernahme der Kosten durch den Arbeitnehmer, maximal CHF 4’800/CHF 6’400 pro Jahr.
  • Nebenerwerb: Pauschalabzug von 20% der Einkünfte aus Nebenbeschäftigungen, mindestens CHF 800, maximal CHF 2’400.
  • Zweiverdienderabzug: Kantons- und Gemeindesteuer: Max. CHF 4'800 vom niedrigeren Einkommen. Direkte Bundessteuer: 50% vom niedrigeren Erwerbseinkommen, min. CHF 8'100, max. CHF 13'400.

 

Berufsauslagen Steuern Zug

  • Pauschalabzug: 3% des Nettolohns, mindestens CHF 2'000 und maximal CHF 4'000 für allgemeine Berufsauslagen inklusive Kosten des privaten Arbeitszimmers, EDV, Fachliteratur, Berufsverbände und berufsbedingter Mehraufwand von Kleidern und Schuhen.
  • Fahrkosten: Anerkannt für öffentliche Verkehrsmittel und, bei Begründung, für das private Fahrzeug mit 70 Rp./km für Autos und 40 Rp./km für Motorräder, begrenzt auf 220 Arbeitstage pro Jahr. Maximale Abzugshöhe ist CHF 3'000 (direkte Bundessteuer) bzw. CHF 6'000 (Kantons- und Gemeindesteuern).
  • Verpflegungsmehraufwendungen: CHF 7.50 pro Hauptmahlzeit/Tag bei Verbilligung durch den Arbeitgeber oder in preisgünstigen Lokalen, maximal CHF 1'600 pro Jahr; CHF 15 pro Hauptmahlzeit/Tag bei Einnahme in normalen Restaurants, maximal CHF 3'200 pro Jahr.
  • Wochenaufenthalter: Beruflich notwendige Mehrkosten für Unterkunft, auswärtige Verpflegung und Fahrkosten abziehbar. Verpflegungskostenpauschale von CHF 3'200 bzw. CHF 1'600 pro Jahr bei Verbilligung durch den Arbeitgeber; für Unterkunft sind effektive Mietkosten abzugsfähig, mit Unterscheidungen basierend auf der Art der Unterkunft.
  • Nebenerwerb: Pauschal 20% der Nettoeinkünfte, mindestens CHF 800 und maximal CHF 2'400 pro Jahr, für Einkünfte neben einem 100%-Arbeitspensum.
  • Zweiverdienderabzug: Kantons- und Gemeindesteuer: Max. CHF 4'400 vom niedrigeren Einkommen. Direkte Bundessteuer: 50% vom niedrigeren Erwerbseinkommen, min. CHF 8'100, max. CHF 13'400.

 

Fazit der Berufsauslagen

Die kantonalen Unterschiede bei den steuerlichen Berufsauslagen und Berufsabzügen in der Schweiz sind erheblich und können die Höhe der Steuerlast signifikant beeinflussen. Während einige Kantone grosszügige Pauschalabzüge und spezifische Regelungen für Fahrkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Wochenaufenthalter bieten, setzen andere Kantone eigene Schwerpunkte, die es zu beachten gilt. Besonders interessant sind die Regelungen zum Zweiverdienerabzug, die je nach Kanton erheblich variieren können. Dieser Blogbeitrag soll Ihnen helfen, einen klaren Überblick über die Möglichkeiten und Unterschiede zu gewinnen, damit du deine Steuererklärung optimal vorbereiten kannst. Vergessen nicht, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Denn mit dem richtigen Wissen und Ansatz kannst du möglicherweise eine erhebliche Summe sparen und deine finanzielle Situation verbessern.

 

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